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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung |
| (1) |
Die Stiftung führt den Namen |
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Stiftung Artenschutz |
| (2) |
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Münster, Westfalen.
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§ 2
Gemeinnütziger Zweck |
| (1) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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| (2) |
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
Wissenschaft und Forschung, Bildung, sowie der Völkerverständigung
und Entwicklungshilfe.
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| (3) |
Hierbei sind von besonderer Bedeutung praktische Erhaltungsmaßnahmen
für existentiell bedrohte Formen natürlicher biologischer Vielfalt
innerhalb der Ursprungsländer.
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| (4) |
Im Mittelpunkt der Aufgaben stehen Erhaltungsmaßnahmen für
solche kritisch bedrohten Tierarten oder -unterarten, für deren Schutz
bislang keine oder nicht ausreichende staatliche oder nichtstaatliche
Natur- und/oder Umweltschutzinvestitionen getätigt werden oder werden
können.
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| (5) |
Maßnahmen, die durch die Stiftung gefördert werden, liegen
- soweit möglich - im Bereich des in situ Schutzes. Allerdings umfasst
das Aufgabengebiet auch Maßnahmen des ex situ Schutzes, wenn dies
zur Verfolgung der Ziele erforderlich ist.
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| (6) |
Die Stiftung wird aktiv durch überwiegend unmittelbare Beiträge
zum Erhalt biologischer Vielfalt. Dazu zählen insbesondere
- direkte Schutzmaßnahmen
- Natur- und Artenschutzmanagement
- Monitoring und andere Überwachungsmaßnahmen
- Maßnahmen des Lebensraumschutzes
- Wissenschaftliche Forschung
- Bildung, Fortbildung und öffentliche Bewusstseinsförderung
im Rahmen der vorgenannten Beiträge
- Armutsbekämpfung und andere sozioökonomische Begleitmaßnahmen
für lokale Bevölkerungsgruppen im Rahmen der vorgenannten
Beiträge
- Beiträge zur Völkerverständigung im Rahmen der vorgenannten
Beiträge.
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| (7) |
Die Arbeit der Stiftung erfolgt im Geiste des internationalen "Übereinkommens
über die biologische Vielfalt" von Rio 1992.
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| (8) |
Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Stiftung mit anderen nichtstaatlichen
oder staatlichen Organisationen zusammen, insbesondere mit solchen aus
dem Ursprungsland der Zielarten.
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| (9) |
Zur Erfüllung ihrer Zwecke strebt die Stiftung eine besondere Kooperation
mit naturkund-lichen Bildungseinrichtungen an, namentlich mit Zoologischen
Gärten im In- und Ausland.
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| (10) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und
ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Stiftung.
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§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens |
| (1) |
Entsprechend der einleitenden Gründungsurkunde (das Stiftungsgeschäft)
stellen die Stifter ein Stiftungsvermögen von DM 100.000 zur Verfügung.
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| (2) |
Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen Dritter (Zustiftungen),
die als solche ausdrücklich bezeichnet sind, erhöht werden.
Zuwendungen, die nicht als Zustiftungen bezeichnet sind, erhöhen
nicht das Stiftungsvermögen. Einzelheiten insoweit regelt eine Geschäftsordnung,
die vom Vorstand zu erlassen ist.
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| (3) |
Das Stiftungsvermögen einschließlich der Zustiftungen ist
in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen |
| (1) |
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise
einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 Abgaben-ordnung
zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen
Stiftungs-zweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können
freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a der Abgabenordnung
gebildet werden.
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| (2) |
Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur
mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn
der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und die Lebensfähigkeit
der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für
die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht
ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes
verwendet werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital
wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszweckes darf
durch die Wieder-auffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt
werden.
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| (3) |
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
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§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten |
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Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung
ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 6
Organe der Stiftung |
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Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand
- der Geschäftsführer (fakultativ)
- der Beirat
- das Ehrenkuratorium (fakultativ)
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes |
| (1) |
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes
sollen aus den Reihen der kooperierenden Zoologischen Gärten und
2 Mitglieder aus Verbandsorganisa-tionen des Natur- und Artenschutzes
stammen.
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| (2) |
Er wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.
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| (3) |
Der Gründungsvorstand wird von den Stiftern bestimmt.
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| (4) |
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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| (5) |
Der jeweils neue Vorstand wird vom Beirat und dem bisherigen Vorstand
gewählt. Ein Vorstandsmitglied wird von den Stiftern bestimmt.
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| (6) |
Mindestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit des Vorstands ist das Wahlgremium
(Beirat und bisheriger Vorstand) vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand
wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt.
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| (7) |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger
von den ver-bliebenen Mitgliedern für die restliche Wahlperiode benannt.
Der Beirat hat Vorschlagsrecht. Sollten durch Ausscheiden in einer Wahlperiode
weniger als 3 Mitglieder des Vorstandes verbleiben, so erfolgt die Zuwahl
gem. Abs. 5.
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| (8) |
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung
tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden. Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen
können jedoch erstattet werden.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes |
| (1) |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen
Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
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| (2) |
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den
Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine
Aufgabe ist insbesondere
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a)
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die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der
Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
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b)
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die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des
Stiftungsvermögens,
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c)
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die mögliche Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
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|
d)
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der Erlass der Geschäftsordnung,
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e)
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Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe des §7 und §10.
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§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers |
| (1) |
Ein Geschäftsführer kann bestellt werden.
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| (2) |
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte,
nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist
dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die
Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
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§ 10
Zusammensetzung des Beirats |
| (1) |
Der Beirat besteht aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern.
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| (2) |
Die fachliche Besetzung des Beirates soll nach Möglichkeit der des
Vorstandes entsprechen.
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| (3) |
Der erste Beirat wird vom Gründungsvorstand berufen. Ein Mitglied
wird von den Stiftern bestimmt.
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| (4) |
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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| (5) |
Der jeweils neue Beirat wird vom Vorstand und dem bisherigen Beirat gewählt.
Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt.
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| (6) |
Mindestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Beirates ist das
Wahlgremium (Vorstand und bisheriger Beirat) vom Vorstand einzuberufen.
Der Beirat wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt.
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| (7) |
Ausscheidende Mitglieder werden unter Maßgabe von Abs. 2 von den
verbliebenen Mit-gliedern des Beirates und dem Vorstand gemeinsam gewählt.
Innerhalb einer Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Beirates müssen
nur dann ersetzt werden, wenn die Zahl der Mitglieder die Mindestzahl
gem. Abs.1 unterschreitet.
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| (8) |
Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
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§ 11
Aufgaben des Beirats |
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Aufgabe des Beirats ist es
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a)
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die Beachtung des Stifterwillens zu überwachen,
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b)
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den Vorstand in allen zweckrelevanten Fragen zu beraten, insbesondere
bezüglich der Entscheidungen über die zu fördernden Projekte,
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c)
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Beschluss von Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen
gemäß § 15 (1) und § 16,
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d)
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Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe des §7
und §10,
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e)
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Vorschlagsrecht gemäß §7 Abs. (7).
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§ 12
Rücktrittsrecht und Ausschluss |
| (1) |
Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können mit dreimonatiger
Frist von ihrem Amt zurücktreten.
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| (2) |
Ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem Vorstand wie aus dem Beirat und
dem Ehrenkuratorium aus wichtigem Grund ist möglich. Dieser liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen
Ziele der Stiftung agiert. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von vier
Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
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§ 13
Zusammenstellung des Ehrenkuratoriums |
| (1) |
Der Vorstand kann ein Ehrenkuratorium ernennen.
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| (2) |
Mitglieder des Ehrenkuratoriums können solche Persönlichkeiten
werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele der Stiftung einsetzen.
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§ 14
Beschlüsse |
| (1) |
Der Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ausnahme siehe §§15 und 16. Im Bedarfsfall können die Meinungen
des Vorstands und Beirats im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden.
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| (2) |
Das Besetzungsrecht der Stifter von je einem Mitglied des Vorstandes
und des Beirates gemäß §§ 7 und 10 kann durch Beschlüsse
von Vorstand oder Beirat nicht geändert werden.
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§ 15
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse |
| (1) |
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung
des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat nicht mehr für sinnvoll
gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck
beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln
der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Der neue Stiftungszweck
hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete des Biodiversitätsschutzes
zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
betreffen, haben Vorstand und Beirat mehrheitlich zu beschließen.
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| (2) |
Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
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§ 16
Auflösung der Stiftung |
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Vorstand und Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung
oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen,
wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd
und nachhaltig zu erfüllen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung
von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
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§ 17
Vermögensanfall |
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen
an die Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz
e.V. oder, sofern diese nicht mehr existiert, an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung
für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Artenschutzes. Die Entscheidung
trifft in diesem Fall der letzte im Amt befindliche Vorstand.
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§ 18
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde |
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Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über
alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert
der Jahresabschluss vorzulegen.
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§ 19
Stellung des Finanzamtes |
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Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist
zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 20
Stiftungsaufsichtsbehörde |
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Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster,
oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-
und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
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