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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung |
| (1) |
Die Stiftung führt den Namen |
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Stiftung Artenschutz |
| (2) |
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit Sitz in Münster, Westfalen.
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§ 2
Gemeinnütziger Zweck |
| (1) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und
Umweltschutzes, Wissenschaft und Forschung, Bildung, sowie der
Völkerverständigung und Entwicklungshilfe. |
| (3) |
Hierbei sind von besonderer Bedeutung praktische
Erhaltungsmaßnahmen für existentiell bedrohte Formen natürlicher
biologischer Vielfalt innerhalb der Ursprungsländer. |
| (4) |
Im Mittelpunkt der Aufgaben stehen Erhaltungsmaßnahmen
für solche kritisch bedrohten Tierarten oder -unterarten, für deren
Schutz bislang keine oder nicht ausreichende staatliche oder nichtstaatliche
Natur- und/oder Umweltschutzinvestitionen getätigt werden oder werden
können. |
| (5) |
Maßnahmen, die durch die Stiftung gefördert werden,
liegen - soweit möglich - im Bereich des in situ Schutzes. Allerdings
umfasst das Aufgabengebiet auch Maßnahmen des ex situ Schutzes, wenn
dies zur Verfolgung der Ziele erforderlich ist. |
| (6) |
Die Stiftung wird aktiv durch überwiegend unmittelbare
Beiträge zum Erhalt biologischer Vielfalt. Dazu zählen insbesondere
-
direkte Schutzmaßnahmen
-
Natur- und Artenschutzmanagement
-
Monitoring und andere Überwachungsmaßnahmen
-
Maßnahmen des Lebensraumschutzes
-
Wissenschaftliche Forschung
-
Bildung, Fortbildung und öffentliche Bewusstseinsförderung im Rahmen
der vorgenannten Beiträge
-
Armutsbekämpfung und andere sozioökonomische Begleitmaßnahmen
für lokale Bevölkerungsgruppen im Rahmen der vorgenannten
Beiträge
-
Beiträge zur Völkerverständigung im Rahmen der vorgenannten
Beiträge.
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| (7) |
Die Arbeit der Stiftung erfolgt im Geiste des internationalen
"Übereinkommens über die biologische Vielfalt" von Rio 1992. |
| (8) |
Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Stiftung mit anderen
nichtstaatlichen oder staatlichen Organisationen zusammen, insbesondere mit
solchen aus dem Ursprungsland der Zielarten. |
| (9) |
Zur Erfüllung ihrer Zwecke strebt die Stiftung eine
besondere Kooperation mit naturkund-lichen Bildungseinrichtungen an, namentlich
mit Zoologischen Gärten im In- und Ausland. |
| (10) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens |
| (1) |
Entsprechend der einleitenden Gründungsurkunde (das
Stiftungsgeschäft) stellen die Stifter ein Stiftungsvermögen von
DM 100.000 zur Verfügung. |
| (2) |
Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen Dritter
(Zustiftungen), die als solche ausdrücklich bezeichnet sind, erhöht
werden. Zuwendungen, die nicht als Zustiftungen bezeichnet sind, erhöhen
nicht das Stiftungsvermögen. Einzelheiten insoweit regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erlassen ist. |
| (3) |
Das Stiftungsvermögen einschließlich der Zustiftungen
ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen |
| (1) |
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm
nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes
zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen
ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr.
6 Abgaben-ordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
den satzungsgemäßen Stiftungs-zweck nachhaltig erfüllen zu
können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr.
7 Buchstabe a der Abgabenordnung gebildet werden. |
| (2) |
Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens
ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig,
wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und die Lebensfähigkeit
der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für
die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht
ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet
werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder
aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszweckes darf durch die
Wieder-auffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden. |
| (3) |
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
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§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten |
| Den durch die Stiftung Begünstigten steht
aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht
zu.
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§ 6
Organe der Stiftung |
Organe der Stiftung sind:
-
der Vorstand
-
der Geschäftsführer (fakultativ)
-
der Beirat
-
das Ehrenkuratorium (fakultativ)
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes |
| (1) |
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Jeweils 2 Mitglieder
des Vorstandes sollen aus den Reihen der kooperierenden Zoologischen Gärten
und 2 Mitglieder aus Verbandsorganisa-tionen des Natur- und Artenschutzes
stammen. |
| (2) |
Er wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen
Vertreter. |
| (3) |
Der Gründungsvorstand wird von den Stiftern bestimmt. |
| (4) |
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
| (5) |
Der jeweils neue Vorstand wird vom Beirat und dem bisherigen
Vorstand gewählt. Ein Vorstandsmitglied wird von den Stiftern bestimmt. |
| (6) |
Mindestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit des Vorstands
ist das Wahlgremium (Beirat und bisheriger Vorstand) vom Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt. |
| (7) |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird
der Nachfolger von den ver-bliebenen Mitgliedern für die restliche
Wahlperiode benannt. Der Beirat hat Vorschlagsrecht. Sollten durch Ausscheiden
in einer Wahlperiode weniger als 3 Mitglieder des Vorstandes verbleiben,
so erfolgt die Zuwahl gem. Abs. 5. |
| (8) |
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für
die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen
Aufwendungen können jedoch erstattet werden.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes |
| (1) |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres
Mitglied. |
| (2) |
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes
und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu
erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
| a) |
die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich
der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist, |
| b) |
die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge
des Stiftungsvermögens, |
| c) |
die mögliche Bestellung des Geschäftsführers,
Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der
Geschäftsführung, |
| d) |
der Erlass der Geschäftsordnung, |
| e) |
Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe
des §7 und §10. |
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§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers |
| (1) |
Ein Geschäftsführer kann bestellt werden. |
| (2) |
Der Geschäftsführer führt die laufenden
Geschäfte, nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien.
Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat
die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
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§ 10
Zusammensetzung des Beirats |
| (1) |
Der Beirat besteht aus mindestens 6, höchstens 12
Mitgliedern. |
| (2) |
Die fachliche Besetzung des Beirates soll nach Möglichkeit
der des Vorstandes entsprechen. |
| (3) |
Der erste Beirat wird vom Gründungsvorstand berufen.
Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt. |
| (4) |
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
| (5) |
Der jeweils neue Beirat wird vom Vorstand und dem bisherigen
Beirat gewählt. Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt. |
| (6) |
Mindestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Beirates
ist das Wahlgremium (Vorstand und bisheriger Beirat) vom Vorstand einzuberufen.
Der Beirat wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt. |
| (7) |
Ausscheidende Mitglieder werden unter Maßgabe von
Abs. 2 von den verbliebenen Mit-gliedern des Beirates und dem Vorstand gemeinsam
gewählt. Innerhalb einer Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Beirates
müssen nur dann ersetzt werden, wenn die Zahl der Mitglieder die Mindestzahl
gem. Abs.1 unterschreitet. |
| (8) |
Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
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§ 11
Aufgaben des Beirats |
Aufgabe des Beirats ist es
| a) |
die Beachtung des Stifterwillens zu überwachen, |
| b) |
den Vorstand in allen zweckrelevanten Fragen zu beraten,
insbesondere bezüglich der Entscheidungen über die zu fördernden
Projekte, |
| c) |
Beschluss von Satzungsänderungen sowie die Auflösung
der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen
gemäß § 15 (1) und § 16, |
| d) |
Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe
des §7 und §10, |
| e) |
Vorschlagsrecht gemäß §7 Abs. (7). |
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§ 12
Rücktrittsrecht und Ausschluss |
| (1) |
Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können mit
dreimonatiger Frist von ihrem Amt zurücktreten. |
| (2) |
Ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem Vorstand wie aus
dem Beirat und dem Ehrenkuratorium aus wichtigem Grund ist möglich.
Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die
satzungsgemäßen Ziele der Stiftung agiert. Ein Ausschluss bedarf
der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des
Beirates.
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§ 13
Zusammenstellung des Ehrenkuratoriums |
| (1) |
Der Vorstand kann ein Ehrenkuratorium ernennen. |
| (2) |
Mitglieder des Ehrenkuratoriums können solche
Persönlichkeiten werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele
der Stiftung einsetzen.
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§ 14
Beschlüsse |
| (1) |
Der Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Ausnahme siehe §§15 und 16. Im Bedarfsfall können
die Meinungen des Vorstands und Beirats im schriftlichen Umlaufverfahren
eingeholt werden. |
| (2) |
Das Besetzungsrecht der Stifter von je einem Mitglied des
Vorstandes und des Beirates gemäß §§ 7 und 10 kann durch
Beschlüsse von Vorstand oder Beirat nicht geändert werden.
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§ 15
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse |
| (1) |
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die
Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat nicht mehr für
sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck
beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln
der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Der neue Stiftungszweck hat
gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete des Biodiversitätsschutzes
zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
betreffen, haben Vorstand und Beirat mehrheitlich zu beschließen. |
| (2) |
Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde.
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§ 16
Auflösung der Stiftung |
| Vorstand und Beirat können gemeinsam die
Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren
anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Dieser
Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des
Vorstandes und des Beirates.
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§ 17
Vermögensanfall |
| Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
fällt das Vermögen an die Zoologische Gesellschaft für Arten-
und Populationsschutz e.V. oder, sofern diese nicht mehr existiert, an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke des
Natur- und Artenschutzes. Die Entscheidung trifft in diesem Fall der letzte
im Amt befindliche Vorstand.
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§ 18
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde |
| Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch
jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr
ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
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§ 19
Stellung des Finanzamtes |
| Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz
ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den
Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 20
Stiftungsaufsichtsbehörde |
| Stiftungsaufsichtsbehörde ist die
Bezirksregierung in Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde
ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse
sind zu beachten.
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