Stiftungsstruktur

Die Stiftung Artenschutz setzt sich aus dem Vorstand, dem Beirat und der Geschäftsstelle in Münster zusammen. Die Stiftungssatzung umfasst alle wesentlichen Rechtsfragen.


Vorstand

Der Vorstand ist die rechtliche Vertretung der Stiftung und Garant für zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.


Jürgen Wolters, Vorstandsvorsitzender
Geschäftsführender Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Regenwald und Artenschutz e.V. (ARA)
http://www.araonline.de

Dirk Petzold, Stellvertretender Vorsitzender
Diplombiologe, Arbeitsgruppe Zoobiologie Bielefeld
http://www.zoo-ag.de

H. Jörg Adler
Direktor des Allwetterzoo Münster
http://www.allwetterzoo.de

Dr. Dag Encke
Leitender Direktor Tiergarten Nürnberg
http://www.tiergarten.nuernberg.de

Roland Wirth
1. Vorsitzender der Zoologischen Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz e.V. (ZGAP)
http://www.zgap.de

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Beirat

Der Beirat trifft Entscheidungen über den Einsatz der Fördergelder und kontrolliert den Verlauf der Projekte.


Dr. Ulrike Braband
Schellenberg Stiftung

Dr. Peter Dollinger
Geschäftsführer des Verbands Deutscher Zoodirektoren e.V.
http://www.zoodirektoren.de

Heiner Klös
Zoologischer Garten Berlin
http://www.zoo-berlin.de

Roland Melisch
TRAFFIC / WWF Deutschland, Frankfurt am Main
http://www.traffic.org
http://www.wwf.de

Dr. Russell Mittermeier
Präsident von Conservation International, USA
http://www.conservation.org

Henry M. Mix
Naturschutz International e.V., Berlin
http://www.wildlife-conservation.de

Prof. Dr. Gunther Nogge
Direktor des Zoologischen Gartens Köln, im Ruhestand
http://www.zoo-koeln.de

Frank Petzold
Bielefeld

Dr. Dagmar Schratter
Direktorin des Schönbrunner Tiergartens
http://www.zoovienna.at

Dr. Heinz Tischer
Unternehmensberater, Bochum
http://www.tischer-consulting.de

Dr. Klaus Wünnemann
Direktor des Tiergartens Heidelberg
http://www.zoo-heidelberg.de

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Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Stiftung Artenschutz befindet sich im Allwetterzoo Münster. Als Geschäftsführerin betreut und koordiniert Frau Daniela Schrudde die Projektarbeit und Zusammenarbeit mit den Partnern.

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Stiftungssatzung

§1: Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
§2: Gemeinnütziger Zweck
§3: Erhaltung des Stiftungsvermögens
§ 4: Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 5: Rechtsstellung der Begünstigten
§ 6: Organe der Stiftung
§ 7: Zusammensetzung des Vorstandes
§ 8: Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 9: Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
§ 10: Zusammensetzung des Beirats
§ 11: Aufgaben des Beirats
§ 12: Rücktrittsrecht und Ausschluss
§ 13: Zusammenstellung des Ehrenkuratoriums
§ 14: Beschlüsse
§ 15: Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
§ 16: Auflösung der Stiftung
§ 17: Vermögensanfall
§ 18: Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 19: Stellung des Finanzamtes
§ 20 Stiftungsaufsichtsbehörde

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  § 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen
  Stiftung Artenschutz
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster, Westfalen.

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  § 2
Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Wissenschaft und Forschung, Bildung, sowie der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe.
(3) Hierbei sind von besonderer Bedeutung praktische Erhaltungsmaßnahmen für existentiell bedrohte Formen natürlicher biologischer Vielfalt innerhalb der Ursprungsländer.
(4) Im Mittelpunkt der Aufgaben stehen Erhaltungsmaßnahmen für solche kritisch bedrohten Tierarten oder -unterarten, für deren Schutz bislang keine oder nicht ausreichende staatliche oder nichtstaatliche Natur- und/oder Umweltschutzinvestitionen getätigt werden oder werden können.
(5) Maßnahmen, die durch die Stiftung gefördert werden, liegen - soweit möglich - im Bereich des in situ Schutzes. Allerdings umfasst das Aufgabengebiet auch Maßnahmen des ex situ Schutzes, wenn dies zur Verfolgung der Ziele erforderlich ist.
(6) Die Stiftung wird aktiv durch überwiegend unmittelbare Beiträge zum Erhalt biologischer Vielfalt. Dazu zählen insbesondere

  • direkte Schutzmaßnahmen
  • Natur- und Artenschutzmanagement
  • Monitoring und andere Überwachungsmaßnahmen
  • Maßnahmen des Lebensraumschutzes
  • Wissenschaftliche Forschung
  • Bildung, Fortbildung und öffentliche Bewusstseinsförderung im Rahmen der vorgenannten Beiträge
  • Armutsbekämpfung und andere sozioökonomische Begleitmaßnahmen für lokale Bevölkerungsgruppen im Rahmen der vorgenannten Beiträge
  • Beiträge zur Völkerverständigung im Rahmen der vorgenannten Beiträge.

(7) Die Arbeit der Stiftung erfolgt im Geiste des internationalen "Übereinkommens über die biologische Vielfalt" von Rio 1992.
(8) Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Stiftung mit anderen nichtstaatlichen oder staatlichen Organisationen zusammen, insbesondere mit solchen aus dem Ursprungsland der Zielarten.
(9) Zur Erfüllung ihrer Zwecke strebt die Stiftung eine besondere Kooperation mit naturkund-lichen Bildungseinrichtungen an, namentlich mit Zoologischen Gärten im In- und Ausland.
(10) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

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  § 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens
(1) Entsprechend der einleitenden Gründungsurkunde (das Stiftungsgeschäft) stellen die Stifter ein Stiftungsvermögen von DM 100.000 zur Verfügung.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen Dritter (Zustiftungen), die als solche ausdrücklich bezeichnet sind, erhöht werden. Zuwendungen, die nicht als Zustiftungen bezeichnet sind, erhöhen nicht das Stiftungsvermögen. Einzelheiten insoweit regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erlassen ist.
(3) Das Stiftungsvermögen einschließlich der Zustiftungen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

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  § 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 Abgaben-ordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungs-zweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a der Abgabenordnung gebildet werden.
(2) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszweckes darf durch die Wieder-auffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden.
(3) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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  § 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

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  § 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
  • der Vorstand
  • der Geschäftsführer (fakultativ)
  • der Beirat
  • das Ehrenkuratorium (fakultativ)

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  § 7
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sollen aus den Reihen der kooperierenden Zoologischen Gärten und 2 Mitglieder aus Verbandsorganisa-tionen des Natur- und Artenschutzes stammen.
(2) Er wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(3) Der Gründungsvorstand wird von den Stiftern bestimmt.
(4) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der jeweils neue Vorstand wird vom Beirat und dem bisherigen Vorstand gewählt. Ein Vorstandsmitglied wird von den Stiftern bestimmt.
(6) Mindestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit des Vorstands ist das Wahlgremium (Beirat und bisheriger Vorstand) vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den ver-bliebenen Mitgliedern für die restliche Wahlperiode benannt. Der Beirat hat Vorschlagsrecht. Sollten durch Ausscheiden in einer Wahlperiode weniger als 3 Mitglieder des Vorstandes verbleiben, so erfolgt die Zuwahl gem. Abs. 5.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen können jedoch erstattet werden.

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  § 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die mögliche Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
d) der Erlass der Geschäftsordnung,
e) Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe des §7 und §10.

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  § 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
(1) Ein Geschäftsführer kann bestellt werden.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte, nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

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  § 10
Zusammensetzung des Beirats
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern.
(2) Die fachliche Besetzung des Beirates soll nach Möglichkeit der des Vorstandes entsprechen.
(3) Der erste Beirat wird vom Gründungsvorstand berufen. Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt.
(4) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der jeweils neue Beirat wird vom Vorstand und dem bisherigen Beirat gewählt. Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt.
(6) Mindestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Beirates ist das Wahlgremium (Vorstand und bisheriger Beirat) vom Vorstand einzuberufen. Der Beirat wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt.
(7) Ausscheidende Mitglieder werden unter Maßgabe von Abs. 2 von den verbliebenen Mit-gliedern des Beirates und dem Vorstand gemeinsam gewählt. Innerhalb einer Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Beirates müssen nur dann ersetzt werden, wenn die Zahl der Mitglieder die Mindestzahl gem. Abs.1 unterschreitet.
(8) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

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  § 11
Aufgaben des Beirats
Aufgabe des Beirats ist es

a) die Beachtung des Stifterwillens zu überwachen,
b) den Vorstand in allen zweckrelevanten Fragen zu beraten, insbesondere bezüglich der Entscheidungen über die zu fördernden Projekte,
c) Beschluss von Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen gemäß § 15 (1) und § 16,
d) Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe des §7 und §10,
e) Vorschlagsrecht gemäß §7 Abs. (7).

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  § 12
Rücktrittsrecht und Ausschluss
(1) Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können mit dreimonatiger Frist von ihrem Amt zurücktreten.
(2) Ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem Vorstand wie aus dem Beirat und dem Ehrenkuratorium aus wichtigem Grund ist möglich. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele der Stiftung agiert. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

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  § 13
Zusammenstellung des Ehrenkuratoriums
(1) Der Vorstand kann ein Ehrenkuratorium ernennen.
(2) Mitglieder des Ehrenkuratoriums können solche Persönlichkeiten werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele der Stiftung einsetzen.

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  § 14
Beschlüsse
(1) Der Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausnahme siehe §§15 und 16. Im Bedarfsfall können die Meinungen des Vorstands und Beirats im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden.
(2) Das Besetzungsrecht der Stifter von je einem Mitglied des Vorstandes und des Beirates gemäß §§ 7 und 10 kann durch Beschlüsse von Vorstand oder Beirat nicht geändert werden.

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  § 15
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete des Biodiversitätsschutzes zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, haben Vorstand und Beirat mehrheitlich zu beschließen.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

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  § 16
Auflösung der Stiftung
Vorstand und Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

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  § 17
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz e.V. oder, sofern diese nicht mehr existiert, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Artenschutzes. Die Entscheidung trifft in diesem Fall der letzte im Amt befindliche Vorstand.

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  § 18
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

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  § 19
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

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  § 20
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

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