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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung |
| (1) |
Die Stiftung führt den Namen |
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Stiftung
Artenschutz |
| (2) |
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster, Westfalen.
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§ 2
Gemeinnütziger Zweck |
| (1) |
Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Zweck der Stiftung ist die
Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Wissenschaft und Forschung,
Bildung, sowie der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe. |
| (3) |
Hierbei sind von besonderer
Bedeutung praktische Erhaltungsmaßnahmen für existentiell bedrohte
Formen natürlicher biologischer Vielfalt innerhalb der Ursprungsländer. |
| (4) |
Im Mittelpunkt der Aufgaben stehen
Erhaltungsmaßnahmen für solche kritisch bedrohten Tierarten oder
-unterarten, für deren Schutz bislang keine oder nicht ausreichende
staatliche oder nichtstaatliche Natur- und/oder
Umweltschutzinvestitionen getätigt werden oder werden können. |
| (5) |
Maßnahmen, die durch die Stiftung
gefördert werden, liegen - soweit möglich - im Bereich des in situ
Schutzes. Allerdings umfasst das Aufgabengebiet auch Maßnahmen des ex
situ Schutzes, wenn dies zur Verfolgung der Ziele erforderlich ist. |
| (6) |
Die Stiftung wird aktiv durch
überwiegend unmittelbare Beiträge zum Erhalt biologischer Vielfalt.
Dazu zählen insbesondere
- direkte Schutzmaßnahmen
- Natur- und Artenschutzmanagement
- Monitoring und andere Überwachungsmaßnahmen
- Maßnahmen des Lebensraumschutzes
- Wissenschaftliche Forschung
- Bildung, Fortbildung und öffentliche
Bewusstseinsförderung im Rahmen der vorgenannten Beiträge
- Armutsbekämpfung und andere sozioökonomische
Begleitmaßnahmen für lokale Bevölkerungsgruppen im Rahmen der
vorgenannten Beiträge
- Beiträge zur Völkerverständigung im Rahmen der
vorgenannten Beiträge.
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| (7) |
Die Arbeit der Stiftung erfolgt im
Geiste des internationalen "Übereinkommens über die biologische
Vielfalt" von Rio 1992. |
| (8) |
Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet
die Stiftung mit anderen nichtstaatlichen oder staatlichen
Organisationen zusammen, insbesondere mit solchen aus dem Ursprungsland
der Zielarten. |
| (9) |
Zur Erfüllung ihrer Zwecke strebt
die Stiftung eine besondere Kooperation mit naturkund-lichen
Bildungseinrichtungen an, namentlich mit Zoologischen Gärten im In- und
Ausland. |
| (10) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens |
| (1) |
Entsprechend der einleitenden
Gründungsurkunde (das Stiftungsgeschäft) stellen die Stifter ein
Stiftungsvermögen von DM 100.000 zur Verfügung. |
| (2) |
Das Stiftungsvermögen kann durch
Zuwendungen Dritter (Zustiftungen), die als solche ausdrücklich
bezeichnet sind, erhöht werden. Zuwendungen, die nicht als Zustiftungen
bezeichnet sind, erhöhen nicht das Stiftungsvermögen. Einzelheiten
insoweit regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erlassen ist. |
| (3) |
Das Stiftungsvermögen
einschließlich der Zustiftungen ist in seinem Wert ungeschmälert zu
erhalten.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen |
| (1) |
Die Erträge des Stiftungsvermögens
und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des
steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen
Rücklage gem. § 58 Nr. 6 Abgaben-ordnung zugeführt werden, soweit dies
erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungs-zweck nachhaltig
erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7
Buchstabe a der Abgabenordnung gebildet werden. |
| (2) |
Ein Rückgriff auf die Substanz des
Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der
Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu
verwirklichen und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zukünftig zufließenden zeitnah
zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen
Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden oder mit ihnen zunächst
das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der
Satzungszweckes darf durch die Wieder-auffüllung des Stiftungskapitals
nicht beeinträchtigt werden. |
| (3) |
Es darf keine Person durch Abgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten |
| Den durch die
Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 6
Organe der Stiftung |
Organe der
Stiftung sind:
- der Vorstand
- der Geschäftsführer (fakultativ)
- der Beirat
- das Ehrenkuratorium (fakultativ)
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes |
| (1) |
Der Vorstand besteht aus 5
Mitgliedern. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sollen aus den Reihen
der kooperierenden Zoologischen Gärten und 2 Mitglieder aus
Verbandsorganisa-tionen des Natur- und Artenschutzes stammen. |
| (2) |
Er wählt aus seinen Reihen einen
Vorsitzenden und dessen Vertreter. |
| (3) |
Der Gründungsvorstand wird von den
Stiftern bestimmt. |
| (4) |
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Wiederwahl ist möglich. |
| (5) |
Der jeweils neue Vorstand wird vom
Beirat und dem bisherigen Vorstand gewählt. Ein Vorstandsmitglied wird
von den Stiftern bestimmt. |
| (6) |
Mindestens 3 Monate vor dem Ende
der Amtszeit des Vorstands ist das Wahlgremium (Beirat und bisheriger
Vorstand) vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand wird mit einfacher
Mehrheit vom Wahlgremium gewählt. |
| (7) |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den ver-bliebenen
Mitgliedern für die restliche Wahlperiode benannt. Der Beirat hat
Vorschlagsrecht. Sollten durch Ausscheiden in einer Wahlperiode weniger
als 3 Mitglieder des Vorstandes verbleiben, so erfolgt die Zuwahl gem.
Abs. 5. |
| (8) |
Die Mitglieder des Vorstandes sind
ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Reisekosten in Höhe der
nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen können jedoch erstattet
werden.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes |
| (1) |
Der Vorstand vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder
dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. |
| (2) |
Der Vorstand hat
im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der
Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist
insbesondere
| a) |
die Verwaltung des
Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der
Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des
Geschäftsführers ist, |
| b) |
die Beschlussfassung über die
Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, |
| c) |
die mögliche Bestellung des
Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der
Geschäftsführung, |
| d) |
der Erlass der
Geschäftsordnung, |
| e) |
Wahl des Vorstandes und des
Beirates nach Maßgabe des §7 und §10. |
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§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers |
| (1) |
Ein Geschäftsführer kann bestellt
werden. |
| (2) |
Der Geschäftsführer führt die
laufenden Geschäfte, nach den in der Geschäftsordnung festgelegten
Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen
gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im
Sinne des § 30 BGB.
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§ 10
Zusammensetzung des Beirats |
| (1) |
Der Beirat besteht aus mindestens
6, höchstens 12 Mitgliedern. |
| (2) |
Die fachliche Besetzung des
Beirates soll nach Möglichkeit der des Vorstandes entsprechen. |
| (3) |
Der erste Beirat wird vom
Gründungsvorstand berufen. Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt. |
| (4) |
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich. |
| (5) |
Der jeweils neue Beirat wird vom
Vorstand und dem bisherigen Beirat gewählt. Ein Mitglied wird von den
Stiftern bestimmt. |
| (6) |
Mindestens drei Monate vor dem Ende
der Amtszeit des Beirates ist das Wahlgremium (Vorstand und bisheriger
Beirat) vom Vorstand einzuberufen. Der Beirat wird mit einfacher
Mehrheit vom Wahlgremium gewählt. |
| (7) |
Ausscheidende Mitglieder werden
unter Maßgabe von Abs. 2 von den verbliebenen Mit-gliedern des Beirates
und dem Vorstand gemeinsam gewählt. Innerhalb einer Amtsperiode
ausscheidende Mitglieder des Beirates müssen nur dann ersetzt werden,
wenn die Zahl der Mitglieder die Mindestzahl gem. Abs.1 unterschreitet. |
| (8) |
Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
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§ 11
Aufgaben des Beirats |
Aufgabe des
Beirats ist es
| a) |
die Beachtung des
Stifterwillens zu überwachen, |
| b) |
den Vorstand in allen
zweckrelevanten Fragen zu beraten, insbesondere bezüglich der
Entscheidungen über die zu fördernden Projekte, |
| c) |
Beschluss von
Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung oder den
Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen gemäß § 15
(1) und § 16, |
| d) |
Wahl des Vorstandes und des
Beirates nach Maßgabe des §7 und §10, |
| e) |
Vorschlagsrecht gemäß §7 Abs.
(7). |
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§ 12
Rücktrittsrecht und Ausschluss |
| (1) |
Mitglieder des Vorstandes und des
Beirates können mit dreimonatiger Frist von ihrem Amt zurücktreten. |
| (2) |
Ein Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Vorstand wie aus dem Beirat und dem Ehrenkuratorium aus wichtigem
Grund ist möglich. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele der Stiftung agiert. Ein
Ausschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des
Vorstandes und des Beirates.
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§ 13
Zusammenstellung des Ehrenkuratoriums |
| (1) |
Der Vorstand kann ein
Ehrenkuratorium ernennen. |
| (2) |
Mitglieder des Ehrenkuratoriums
können solche Persönlichkeiten werden, die sich in besonderer Weise für
die Ziele der Stiftung einsetzen.
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§ 14
Beschlüsse |
| (1) |
Der Vorstand und Beirat sind
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausnahme siehe §§15 und 16. Im
Bedarfsfall können die Meinungen des Vorstands und Beirats im
schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden. |
| (2) |
Das Besetzungsrecht der Stifter von
je einem Mitglied des Vorstandes und des Beirates gemäß §§ 7 und 10
kann durch Beschlüsse von Vorstand oder Beirat nicht geändert werden.
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§ 15
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse |
| (1) |
Ändern sich die Verhältnisse
derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat
nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen
neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Der
neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete des
Biodiversitätsschutzes zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht
den Stiftungszweck betreffen, haben Vorstand und Beirat mehrheitlich zu
beschließen. |
| (2) |
Der Änderungsbeschluss bedarf der
Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
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§ 16
Auflösung der Stiftung |
| Vorstand und
Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den
Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen,
wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd
und nachhaltig zu erfüllen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von
vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
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§ 17
Vermögensanfall |
| Bei Auflösung
oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Zoologische
Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz e.V. oder, sofern diese
nicht mehr existiert, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke
des Natur- und Artenschutzes. Die Entscheidung trifft in diesem Fall
der letzte im Amt befindliche Vorstand.
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§ 18
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde |
| Die
Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert
der Jahresabschluss vorzulegen.
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§ 19
Stellung des Finanzamtes |
| Unbeschadet der
sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den
Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes
zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 20
Stiftungsaufsichtsbehörde |
| Stiftungsaufsichtsbehörde
ist die Bezirksregierung in Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde
ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse
sind zu beachten.
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